ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
GRAFIKDESIGN

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AGB wirkraum Design & Konzept

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Sabine Stärker-Bross (wirkraum Design & Konzept) (nachfolgend  „Designer“ genannt) und dem Auftraggeber erteilten Aufträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder an den Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2. Sämtliche Arbeiten des Designers, wie insbesondere Entwürfe und Reinzeichnungen sind als persönliche, geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Designer zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% dieser Vergütung zu zahlen. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen.
1.6. Vorschläge, Weisungen und Anregungen des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
1.7. Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten des Designers formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers.
1.8. Der Designer bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen Internetpräsenz, Mustermappe, Social Media Kanäle, etc. ) zu nutzen und auf seine Tätigkeit für den Auftraggeber hinzuweisen.

2. Honorare; Fälligkeit
2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.
2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2.5. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des
Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
2.6. Sämtliche Honorare sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.

3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1. Soweit keine anderslautenten schriftlichen Vereinbarunen getroffen wurden, werden Zusatzleistungen wie Recherche, Umarbeitung und Änderung von Entwürfen, Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, Änderung von Reinzeichnungen sowie sonstige Zusatzleistungen (Autorenkorrekturen, Produktionsüberwachung, Drucküberwachung) nach Zeitaufwand berechnet.
3.2. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit den Reinzeichnungsarbeiten stehende technische Nebenkosten und Auslagen (z.B. für Zwischenreproduktionen, Proofs, Andrucke, Satz und Druck) sind vom Auftraggeber zur erstatten.
3.3. Der Auftraggeber erstattet dem Designer die Kosten und Spesen für Reisen, die nach vorheriger Abstimmung zwecks Durchführung und Erfüllung des Auftrages oder der Nutzung der Werke erforderlich sind.

4. Fremdleistungen
4.1. Die Vergabe von Fremdleistungen, die für die Erfüllung des Auftrages oder die Nutzung der Werke im vertragsmäßigen Umfang erforderlich sind, nimmt der Designer im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Designer hierzu die entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

5. Mitwirkung des Auftraggebers; Gestaltungsfreiheit; Vorlagen
5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Designer alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrages notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, etc. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat der Designer nicht zu vertreten.
5.2. Der Auftraggeber versichert, zur Nutzung aller Unterlagen, die er dem Designer zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Der Auftraggeber ist ferner alleine verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Unterlagen. Sollte der Auftraggeber nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der Auftraggeber den Designer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen frei.
5.3. Für den Designer besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen. Mehrkosten für Änderungen, die der Auftraggeber während oder nach der Produktion veranlasst, trägt der Auftraggeber.

6. Datenlieferung und Handling
6.1. Der Designer ist nicht verpflichtet, die Designdaten oder sonstige Daten, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Daten oder Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.2. Stellt der Designer dem Auftraggeber Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien oder Daten dürfen nur mit Einwilligung des Designers vorgenommen werden.
6.3. Gefahr und Kosten des Transportes von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg der Auftraggeber.
6.4. Für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die bei der Übertragung auf das System des Auftraggebers entstehen, haftet
der Designer nicht.

7. Eigentum und Rückgabepflicht
7.1. An Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen, gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
7.2. Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
7.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

8. Korrektur; Produktionsüberwachung; Belegmuster
8.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
8.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber
dem Designer 10 einwandfreie Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

9. Gewährleistung; Haftung
9.1. Der Designer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei Verletzung der Untersuchtungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
9.3. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung erfolgt durch den Auftraggeber. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Haftung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt.
9.4. Farbwiedergabe und Reproduktion: Es ist möglich, dass es bei der Reproduktion von durch den Auftraggeber ausgewählte Farben auf Bildschirmen und im Druck zu Farbabweichungen kommen kann. Dies stellt keinen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB dar.
9.5. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
9.6. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des
Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9.7. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
9.8. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
9.9. Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen
übernimmt der Grafikdesigner keine Haftung. Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann er im Falle eines Datenverlustes ablehnen oder die Reproduktion in Absprache mit dem Auftraggeber nach Aufwand abrechnen.

10. Künstlersozialkasse
10.1. Die vom Designer berechneten Honorare können u.U. ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an den Designer als nichtjuristische Person, für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden.
10.2. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist alleine der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich. Weiterführende Informationen und Anmeldeformulare erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de oder bei Ihrem Steuerberater.

11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Parteien ist der Sitz des Designers:
Sabine Stärker-Bross, Hegelstr. 19, 76356 Weingarten.

12. Schlussbestimmungen
12.1. Gerichtsstand ist der Sitz des Designers, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Auftraggeber juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Designer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
12.3. Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: 07/2020